GEG 2024 – Das neue Heizungsgesetz

Herausforderungen für die Wohnungswirtschaft

Informationen für Vermieter rund um das neue Gebäudeenergiegesetz

GEG 2024 – das neue Heizungsrecht

Das neue Gebäudeenergiegesetz GEG 2024 stellt die Wohnungswirtschaft vor enorme Herausforderungen: Heizungen sollen zukünftig nicht mehr mit fossilen Energieträgern wie Öl und Gas, sondern mit regenerativen Energien betrieben werden. So soll das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 auch im Gebäudesektor realisiert werden.

Doch der Weg dorthin – das haben die heftigen politischen Auseinandersetzungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gezeigt – ist hochkomplex und konfliktgeladen. Und ständig bringen neue Fragestellungen und alternative Lösungsvorschläge die Orientierung wieder durcheinander. Da sind Sie immer wieder gefordert, auch in unübersichtlichen Zeiten zukunftsgerechte Entscheidungen zu finden: Welche Anlagen müssen Sie in Zukunft auf jeden Fall umstellen, wo gibt es ggf. Überbrückungsmöglichkeiten? Welche Lösungswege wird Ihnen die kommunale Wärmeplanung öffnen? Was kann „Technologieoffenheit“ für Ihren Bestand praktisch bedeuten? Und welche staatlichen Fördermaßnahmen werden dazu beitragen, dass der groß angelegte Umbau für Mieter und Vermieter bezahlbar bleibt?

Unsere FAQ „GEG 2024“ werden Ihnen helfen, zu den wesentlichen Sachfragen und den laufenden News des Heizungsrechts stets im Bilde zu bleiben.

Umstellung auf erneuerbare Energien

Das GEG 2024 fordert den Einsatz von regenerativen Energien für die Beheizung von Gebäuden

Übergangsfristen und Austausch von Heizungen

Bestehende Heizungen wie Öl- oder Gasheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden, jedoch mit einer zeitlichen Begrenzung.

Unterstützung und Förderung

Der Bund stellt umfangreiche Fördermittel für den Austausch der Heizungen bereit.

GEG 2024: Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz?

Nach langen und heftigen Auseinandersetzungen hat der Bundestag das neue Gebäudeenergiegesetz am 09. September 2023 beschlossen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats wird wahrscheinlich Ende September 2023 erfolgen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Doch was gilt nun eigentlich? Welche Pflichten bestehen jetzt? Ist jetzt eine neue Heizung Vorschrift und wenn ja, ab wann? Welche Fristen gelten? Welche Förderung gibt es? Ist eine neuer Energieausweis Pflicht? Was gilt im Mietverhältnis? 

Viele Fragen, die eine Antwort brauchen…

Mit dem GEG 2024 soll ein entscheidender Schritt zur Erreichung der Klimaschutzziele gemacht werden: Damit der Gebäudesektor in Deutschland bis 2045 vollständig klimaneutral werden kann, soll jetzt durchgesetzt werden, dass neu eingebaute Heizungen ab 2024 prinzipiell zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Das neue GEG soll am 01.01.2024 in Kraft treten. Dabei gelten aber unterschiedliche Regelungen für Neubauten und Bestandsgebäude:

  • Wer in einem Neubaugebiet ein Haus errichtet, muss bereits vom 01.01.2024 an eine Heizung einbauen, die die 65%-Vorgabe des GEG 2024 vollständig erfüllt. Wird dagegen eine Baulücke geschlossen, die nicht zu einem Neubaugebiet gehört, kann auch eine Gastherme erlaubt sein, die sich später auf den Betrieb mit grünem Wasserstoff umrüsten lässt.
  • Für Bestandsgebäude tritt die Pflicht zur Umrüstung auf erneuerbare Energien erst dann in Kraft, wenn die Kommunale     Wärmeplanung vorliegt. Dies soll in Städten ab 100.000 Einwohner ab 2026 der Fall sein, ansonsten ab 2028.

Ja, das GEG gibt es schon. Es wurde 2020 eingeführt. Dieses wurde bereits mit Wirkung zum 01.01.2023 schon einmal geändert. Daher spricht man auch vom GEG 2020 und vom GEG 2023, je nachdem welche Fassung des Gesetzes gemeint ist. Ab dem 01.01.2024 sprechen wir dann also vom GEG 2024.

Bisher werden in Deutschland rund 50 % aller Wohnungen mit Gas und weitere 25 % mit Öl beheizt. Die Ampel-Koalition wollte das neue GEG ursprünglich zum 01.01.2025 in Kraft setzen. Die Energiekrise 2022 und die starken Energiepreissteigerungen haben den Handlungsdruck, Deutschland unabhängiger von fossilen Energieträgern zu machen, aber erheblich verschärft. Deshalb soll das neue GEG bereits 2024 in Kraft treten.

Hartnäckig hat sich seit Bekanntwerden des ersten Gesetzentwurfes das Gerücht gehalten, ab Beginn des Jahres 2024 müssten alle Öl- und Gasheizungen ausgetauscht werden. Das stimmt nicht und hat auch nie gestimmt.

Bestehende Öl- oder Gasheizungen können trotz GEG 2024 weiterlaufen und dürfen auch in Zukunft repariert werden. Allerdings halten Öl- und Gasheizungen in der Regel nicht länger als 20 bis 30 Jahre.

Es gibt aber auf jeden Fall eine zeitliche Höchstgrenze für das Heizen mit fossilen Brennstoffen: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Sollte die Heizung nicht mehr zu reparieren sein („Havarie“), muss eine neue Heizung eingebaut werden, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Hierfür gibt es aber verschiedene Ausnahmen und Übergangsfristen:

  • In Wohngebäuden mit Etagenheizungen muss nach der Havarie einer Heizung auf eine zentrale Heizung umgerüstet werden. Dafür hat der Eigentümer 13 Jahre Zeit (ab dem Zeitpunkt der Havarie).
  • Bei Wohngebäuden ohne Etagenheizung muss die Öl- oder Gasheizung drei Jahre nach der Havarie ausgetauscht sein.
  • Bei Wohngebäuden, die nach einer Havarie auf ein Wärmenetz (Nah- oder Fernwärme) umgestellt werden sollen, bleibt dafür ggf. Zeit bis zum 01.01.2035.

Das GEG 2024 sieht beim Umstieg auf klimaneutrale Heizsysteme keineswegs nur die Variante „Wärmepumpe“ vor. Bezüglich der zukünftig zulässigen Heiztechniken gilt im Überblick:

  • Ölheizungen dürfen nur noch bis Ende 2025 neu eingebaut werden.
  • Solange keine Kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen ab 01.01.2024 noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese
    auf Wasserstoff umrüstbar sind („H2-ready“). Käufer von Gasheizungen sollen allerdings verpflichtet werden, an einer
    Energieberatung teilzunehmen, da die Wirtschaftlichkeit dieser Option fraglich ist.

Für den danach erforderlichen Umstieg auf klimaneutrale Heizsysteme gibt es verschiedene technische Optionen, die gleichwertig behandelt werden sollen:

  • Der Anschluss an ein örtliches Fernwärmenetz hat ggf. Vorrang, die Kommunale Wärmeplanung soll für alle Eigentümer verbindlich aufzeigen, ob und wann diese Option in Betracht kommt.
  • Wärmepumpensysteme erfüllen das „65 Prozent“-Erfordernis und kommen für viele Gebäude außerhalb örtlicher Fernwärmenetze in Betracht.
  • Gasheizungen sind zulässig, wenn die Kommunale Wärmeplanung den Bau oder Ausbau eines klimaneutralen Gasnetzes vorsieht und die spätere Umrüstung der Heizung möglich ist („H2-ready“). Ohne ein solches Netz sind Gasheizungen zulässig, wenn sie zu mindestens 65 % Biomasse oder nicht-leitungsgebundenen Wasserstoff verwenden.
  • Auch Heizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden, erfüllen die 65%-Anforderung, obwohl das Heizen mit Holz nicht klimaneutral ist.
  • Daneben kommen viele weitere Möglichkeiten in Betracht wie z. B. Stromdirektheizungen, die mit Ökostrom betrieben werden, Solarthermie- oder Hybrid-Heizungen, die sowohl mit fossilen als auch erneuerbaren Energien laufen, sofern diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Das GEG 2024 wird an ein Gesetz zur Wärmeplanung der Kommunen gekoppelt. Dieses sieht eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung vor, die spätestens bis Juli 2026 für große Kommunen und bis Juli 2028 für kleinere Kommunen vorliegen muss. Beim Heizungstausch greifen die neuen Regeln des GEG 2024 zum Heizungstausch also erst ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028. Denn erst dann steht fest, welche Möglichkeiten in der Kommune künftig bestehen werden (z.B. ein Fernwärmenetz, ein Nahwärmenetz auf Basis von Biomasse oder ein Wasserstoffnetz) – eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Sie wirklich planen können. Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, der der zusammen mit dem GEG 2024 vom Parlament beschlossen werde soll. Er sieht vor, dass Wärmenetze bis 2030 zu mindestens 30 % und bis 2040 zu 80 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Bis 2045 soll das Ziel einer vollständig klimaneutralen Wärmeversorgung erreicht werden.

Das GEG 2024 wird an ein Gesetz zur Wärmeplanung der Kommunen gekoppelt. Dieses sieht eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung vor, die spätestens bis Juli 2026 für große Kommunen und bis Juli 2028 für kleinere Kommunen vorliegen muss. Beim Heizungstausch greifen die neuen Regeln des GEG 2024 zum Heizungstausch also erst ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028. Denn erst dann steht fest, welche Möglichkeiten in der Kommune künftig bestehen werden (z.B. ein Fernwärmenetz, ein Nahwärmenetz auf Basis von Biomasse oder ein Wasserstoffnetz) – eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Sie wirklich planen können.
Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, der der zusammen mit dem GEG 2024 vom Parlament beschlossen werde soll. Er sieht vor, dass Wärmenetze bis 2030 zu mindestens 30 % und bis 2040 zu 80 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Bis 2045 soll das Ziel einer vollständig klimaneutralen Wärmeversorgung erreicht werden.

Für den Austausch der Heizung will der Bund umfangreiche Fördermittel bereitstellen, wobei zwischen Eigenheimen und Mietwohnungen unterschieden wird:

  • Bei Eigenheimen (Einfamilienhäuser) hängt die Förderung von Faktoren ab wie z.B. der Art der Heizung, dem Zeitpunkt des Austausches und dem Einkommen der Eigentümer. Die Förderung setzt sich gemäß den Bekanntmachungen auf dem „Wohnungs-Gipfel“ der Bundesregierung vom 26.09.2023 zusammen aus 30 % Grundförderung, 25 % „Speed-Bonus“ (für den vorfristigen Einbau einer modernen Heizung) und weiteren 30 % „Einkommens-Bonus“ (bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro im Jahr). Die Höchstgrenze der Förderung beträgt beim Eigenheim nunmehr insgesamt 75 % bei maximal förderfähigen 30.000 Euro Investitionskosten. Der „Speed-Bonus“ wird ab 2026 schrittweise abgesenkt.
  • Beim Mietwohnungsbestand (Mehrfamilienhäuser) ist derzeit vorgesehen, den Heizungstausch für die erste Wohneinheit mit 30.000 Euro zu fördern, für die 2. bis 6. Wohneinheit mit jeweils 10.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit noch mit 3.000 Euro je Wohneinheit. Beim „Wohnungs-Gipfel“ der Bundesregierung wurde nun bekanntgegeben, dass der „Speed-Bonus“ für den vorfristigen Einbau einer modernen Heizung in Höhe von 25 % in den beiden kommenden Jahren auch Wohnungsunternehmen und Vermietern zukommen soll, auch hier mit schrittweiser Reduzierung ab 2026.
  • Diese Förderregelungen für Mehrfamilienhäuser sollen entsprechend auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften zur Anwendung kommen.
  • Daneben soll es zinsverbilligte KfW-Kredite und erhöhte steuerliche Abzugsmöglichkeiten geben

Die Details der zukünftigen Förderung werden in einer Novelle der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) enthalten sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft teilte mit, dass die BEG-Reform „zeitnah nach Verabschiedung des GEG“ angepasst und auf den Weg gebracht werden soll.

Hier gibt es keine nennenswerten Änderungen. Wenn die Heizung erneuert wird, ist auch ein neuer Energieausweis zu erstellen. Im Übrigen gilt weiterhin, dass ein Energieausweis für 10 Jahre gültig ist.

Grundsätzlich gelten zunächst weiterhin die bisherigen mietrechtlichen Regelungen. Der Einbau einer Heizung, die die Anforderungen des GEG 2024 erfüllt, wird als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB definiert. Das GEG 2024 sieht aber Änderungen im Mietrecht vor. So ist u.a. die Einführung einer weiteren Modernisierungsumlage vorgesehen. Geregelt werden soll, dass im Zusammenhang mit § 71 GEG neu

  • nach der Installation einer neuen Heizungsanlage die Modernisierungsmieterhöhung auf 0,50 Euro begrenzt ist   (für die übrigen Kosten des neuen Heizungssystems gilt weiterhin die Kappungsgrenze von 2 Euro oder 3 Euro),
  • sich die Modernisierungsumlage von 8 auf 10 % erhöht, wenn der Vermieter eine Förderung aus Drittmitteln in Anspruch nimmt,
  • gegen eine Modernisierungsmieterhöhung seitens des Mieters stets eine wirtschaftliche Härte geltend gemacht werden kann,
  • Indexmieterhöhungen ausgeschlossen sind.

Nach langen und heftigen Auseinandersetzungen hat der Bundestag das neue Gebäudeenergiegesetz am 09. September 2023 beschlossen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 29. September 2023. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, das Gesetz wird am 01. Januar 2024 in Kraft treten

Weitere Regelungen, die mit dem GEG eng verbunden sind und das neue „Heizungsrecht“ erst komplett machen, werden parallel bearbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden. Dies gilt z.B. für

  • die staatliche Förderung der Heizungserneuerung, die im BEG (Bundesförderung Effiziente Gebäude) geregelt wird,
  • das Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung,
  • die Wärmelieferverordnung.

(Stand der Bearbeitung: 10.10.2023)

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